AGB Zwergen - Flohmarkt
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung von gebrauchter Kinderbekleidung und / oder Ausstattungsgegenstände für Kinder zum Weiterverkauf
Präambel
Der Kunde ist verfügungsberechtigter Eigentümer der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag beigefügten Aufstellung dargestellten Artikel ( nachfolgend Kommissionsgut) genannt
§1. Vertragsgegenstand
Der Kunde beau
ftragt ZWERGEN – FLOHMARKT zum kommissionsweisen Verkauf des Kommmisionsguts in seinem Ladengeschäft. Das Kommissionsgut , das ZWERGEN – FLOHMARKT vom Kunden erhält, verbleibt bis zu seiner Übereignung an den Käufer im Eigentum des Kunden. Die Vertragsparteien können die Übernahme weiteren Kommissionsguts im Rahmen dieses Vertrages vereinbaren.
§2. Rechte und Pflichten von ZWERGEN – FLOHMARKT
ZWERGEN - FLOHMARKT verpflichtet sich, das Kommissionsgut in seinem Ladengeschäft Spreuergasse 49, 70372 Stuttgart auszustellen und Dritten zum Verkauf anzubieten. ZWERGEN – FLOHMARKT wird die betreffenden Artikel stets im eigenen Namen auf Rechnung des Kunden verkaufen. ZWERGEN - FLOHMARKT ist berechtigt den Verkaufspreis eigenständig festzulegen. Eine Pflicht zur Versicherung des Kommissionsguts durch ZWERGEN – FLOHMARKT besteht nicht. Im Falle eines Verkaufs wird dem Kunden nach Benachrichtigung einmal im Monat jeweils zum Monatsende der Verkaufserlös ausbezahlt.
§3. Pflichten des Kunden
Das Kommissionsgut ist gewaschen gebügelt einwandfrei und sauber an ZWERGEN – FLOHMARKT zu übergeben.
§4. Haftungsfreistellung
Der Kunde stellt ZWERGEN - FLOHMARKT von den Gewährleistungsansprüchen frei, die der Käufer im Rahmen des Ausführungsgeschäfts als Folge der Mangelhaftigkeit des betreffenden Kommissionsguts geltend macht. Ergibt sich infolge des Angebots oder Verkaufs des Kommissionsgut eine Haftung von ZWERGEN – FLOHMARKT gegenüber Dritten, die ihre Ursache in dem Kommisssionsgut selbst hat, verpflichtet sich der Kunde ZWERGEN – FLOHMARKT davon freizustellen. Da es sich bei dem Kommissionsgut um gebrauchte Ware handelt, haftet ZWERGEN – FLOHMARKT dem Kunden gegenüber nicht für Beschädigung, Verlust oder Untergang des Kommissionsguts, es sei denn ZWERGEN – FLOHMARKT hat vorsätzlich grob fahrlässig gehandelt.